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Thema: Corona Virus

  1. #21451
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    In Apotheken besteht keine Maskenpflicht. Da ist kein Unterschied zum Supermarkt. Es gibt aber Apotheken, die bitten darum/verlangen, dass Maske getragen wird. Das ist hier im Umkreis allerdings nur bei einer Apotheke der Fall.

  2. #21452
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    Ich bin da recht eigennützig. In Supermärkten & co. sind wahrscheinlich auch kranke Menschen, aber in Apotheken ist die Wahrscheinlichkeit höher. Viele bestellen online und in die Apotheke gehen viele dann nur mit akuten Erkrankungen. Persönlich kann ich gerade auf alle Krankheiten verzichten,

    Bei uns tragen die Apotheker keine Maske, haben aber diesen Plexiglas Schutz. Irgendwie erwarte Ich auch nicht, dass jemand 8 Stunden eine Maske trägt, wenn es nicht wirklich sein muss. Wenn man krank ist und in ein Geschäft geht, finde ich Maske tragen ist doch das mindeste was man tun kann.

  3. #21453
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    In unserer Firma sollte demnächst eine Betriebsversammlung in Präsenz abgehalten werden. Jetzt kam die Nachricht, daß für solche Veranstaltungen ein negativer Corona-Test notwendig ist. Es war mir völlig neu, daß es eine solche Richtlinie gibt.

    Die Veranstaltung wird somit erst einmal abgesagt und soll dann virtuell erfolgen. Da ich allerdings immer noch einen gewissen Vorbehalt gegenüber solchen Veranstaltungen habe, wäre ich ohnehin nicht hingegangen.
    Geändert von astama (22.11.22 um 09:28:29 Uhr)
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  4. #21454
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    Zitat Zitat von Hekate721 Beitrag anzeigen
    In Apotheken besteht keine Maskenpflicht. Da ist kein Unterschied zum Supermarkt. Es gibt aber Apotheken, die bitten darum/verlangen, dass Maske getragen wird. Das ist hier im Umkreis allerdings nur bei einer Apotheke der Fall.
    Aber ist das nicht Länderabhängig? Aber ich blicke auch nicht mehr durch. Ich meine, in NRW ist ffps Pflicht in Arztpraxen. Da steht aber nichts zu in der Corona-Schutzverordnung vom 27.09.22.
    Wir Beschäftigten müssen auch ab 01.10.22 wieder Maske tragen, wenn 1,5 Meter unterschritten werden (ÖD).

    Hier der Abschnitt zu Masken in NRW:
    § 3
    Maskenpflicht
    (1) Über die in § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I. S.
    1045), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I. S. 1454)
    geändert worden ist, geregelten Maskenpflichten hinaus ist in folgenden Einrichtungen und
    bei der Inanspruchnahme und Erbringung folgender Dienstleistungen mindestens eine
    medizinische Maske (sogenannte OP-Maske) zu tragen:
    1. in öffentlich zugänglichen oder finanzierten Verkehrsmitteln, die üblicherweise für den
    Transport zur Schule, zur Arbeit und zu sonstigen Besorgungen des täglichen Lebens genutzt
    werden, wie Busse und Bahnen des öffentlichen Nahverkehrs, Schülerbeförderung und
    ähnliche Angebote, von Fahrgästen sowie dem Kontroll- und Servicepersonal sowie dem
    Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen
    Personen besteht,
    2. in Obdachlosenunterkünften und
    3. in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar
    Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.
    (2) In folgenden Einrichtungen müssen die Beschäftigen mindestens eine medizinische Maske
    tragen:
    1. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,
    2. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
    3. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
    4. Dialyseeinrichtungen,
    5. Tageskliniken,
    6. Behandlungs- und Vorsorgeeinrichtungen, die mit einer in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer
    5 Buchstabe a bis e des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtung vergleichbar sind,
    7. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische
    Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
    und
    8. Rettungsdiensten.
    (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann auf das Tragen einer Maske verzichtet
    werden
    1. für in Einrichtungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 und 3 untergebrachte Personen, in den für
    ihren dauerhaften Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten,
    2. bei der nicht nur augenblicklichen Alleinnutzung eines Innenraums durch eine Person oder
    mehrere Angehörige einer Einrichtung, wenn dies nach arbeitsschutzrechtlichen Regelungen
    zulässig ist,
    3. in Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und
    Katastrophenschutz sowie des Abschiebungshaft- und Maßregelvollzugs,
    4. wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung erforderlich
    ist,



    5. zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken,
    6. bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen,
    7. von Inhaberinnen und Inhabern sowie Beschäftigten von Einrichtungen und Unternehmen,
    wenn das Tragen der Maske durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen, wie eine Abtrennung
    durch Glas, Plexiglas oder Ähnliches, ersetzt wird,
    8. auf behördliche oder richterliche Anordnung sowie in Fällen, in denen das für Gesundheit
    zuständige Ministerium Ausnahmen durch Allgemeinverfügung zulässt und
    9. von Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, wobei das
    Vorliegen der medizinischen Gründe durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen ist, welches
    auf Verlangen vorzulegen ist.
    (4) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Verpflichtung zum
    Tragen einer Maske nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen. Soweit Kinder bis zum Alter
    von 13 Jahren aufgrund der Passform nicht mindestens eine medizinische Maske tragen
    können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.
    (5) Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind von der
    Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das
    Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen,
    soweit nicht durch den Ausschluss die körperliche Unversehrtheit der ausgeschlossenen
    Person unmittelbar und ernstlich gefährdet würde oder eine zwangsweise Unterbringung

    "Man kann nicht allen helfen“, sagt der Engherzige und hilft keinem. Marie von Ebner-Eschenbach, Schriftstellerin


    Es gibt Menschen, die sich immer angegriffen fühlen, wenn jemand die Wahrheit sagt. Christian Morgenstern

  5. #21455
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    Das steht jetzt im Infektionsschutzgesetz mit FFP2 in Arztpraxis und Fernverkehr und gilt Bundeseinheitlich.

  6. #21456
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    Zitat Zitat von Hekate721 Beitrag anzeigen
    Das steht jetzt im Infektionsschutzgesetz mit FFP2 in Arztpraxis und Fernverkehr und gilt Bundeseinheitlich.
    So kenne ich das auch und das gilt seit 01.10.2022.
    Heutzutage kennt man von allem den Preis, aber von nichts den Wert!
    (Oscar Wilde)


    "Sei du selbst die Veränderung, die du dir wünschst für diese Welt" (M.Gandhi)

  7. #21457
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    Ich habe es jetzt auch zum ersten Mal. Meine Tochter hat es aus der Schule mitgebracht, da kann man sich leider nicht davor schützen Es fühlt sich schon heftig an, wie eine Grippe: Fieber, Schüttelfrost, starke Glieder- und Kopfschmerzen. Eigentlich bin ich zu nichts in der Lage.

  8. #21458
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    Oh, mein liebes Polarlicht, ich wünsche Dir eine schnelle und restlose Genesung.

  9. #21459
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    Vielen Dank, liebe Mohnblume

  10. #21460
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    Na wo schon...
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    Polarlicht, das tut mir leid, gute und schnelle Besserung ! Und gut auskurieren, vor allem den Husten, wenn Du welchen hast/bekommst.

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